Erhaltungsrücklage in Deutschland
Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen. Die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung.
Was das Gesetz sagt
Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen.Zuletzt geprüft:
Ebenfalls einschlägig
die Ansammlung einer angemessenen ErhaltungsrücklageWas das in der Praxis bedeutet
Das Gesetz nennt keinen Betrag, keinen Prozentsatz und keine Formel, sondern sagt nur „angemessen“; die Höhe der Beiträge beschließen die Eigentümer. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Verwalter einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der Rücklagen ausweist, und ihn jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen (§ 28 Absatz 4 WEG). Anders als in einigen anderen Ländern legt das deutsche Gesetz keine Höhe fest.
Wo Unitify ins Spiel kommt
Unitify hält Beschlüsse, Unterlagen und Mitteilungen der Gemeinschaft an einem Ort. Die Höhe der Rücklage beschließen die Eigentümer; das Gesetz oben und die Unterlagen des Hauses bestimmen den Rest.
So funktioniert es in UnitifyFragen und Antworten
- Was sagt das Gesetz in Deutschland zur Rücklage?
- Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen. Die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung.
- Woher stammt das, und wann wurde es geprüft?
- Das Zitat stammt aus § 28 Absatz 1 Satz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG, an der auf dieser Seite verlinkten amtlichen Quelle. Zuletzt wurde es am 21. September 2026 mit dieser Quelle abgeglichen.