Online-Abstimmung für Eigentümergemeinschaften: Beschlussabstimmungen und Umfragen per App
Mit der Online-Abstimmung von Unitify legt die Hausverwaltung eine Abstimmung oder Umfrage an – zum Wirtschaftsplan, zu einer Sanierung oder als schnelles Stimmungsbild – und die Eigentümer beantworten sie direkt auf dem Smartphone.
Die Hausverwaltung sieht die Ergebnisse laufend. Ob Wohnungseigentümergemeinschaft in Deutschland oder Eigentümergemeinschaft in Österreich: In der App läuft die Abstimmung gleich ab – welche Mehrheit gilt und wann ein Beschluss wirksam ist, unterscheidet sich (siehe Fragen unten).
Was die Online-Abstimmung leistet
Abstimmung in wenigen Minuten anlegen
Wählen Sie „Versammlung“ für eine formelle Eigentümerabstimmung oder „Umfrage“ für ein allgemeines Meinungsbild, legen Sie Gebäude und Abstimmungszeitraum fest und veröffentlichen Sie sie.
Abstimmung per App
Eigentümer öffnen die Abstimmung in der Bewohner-App, lesen die Fragen, wählen ihre Antworten und senden sie ab – ohne Versammlungsraum und ohne Stimmzettel auf Papier.
Ergebnisse im Blick der Hausverwaltung
Verfolgen Sie die Beteiligung – wie viele Einheiten bereits abgestimmt haben, von allen Einheiten im Teilnehmerkreis – und den Status jeder Abstimmung von Entwurf über Veröffentlicht bis Abgeschlossen in einer Verwaltungsoberfläche.
So funktioniert es
Abstimmung einrichten
Wählen Sie „Versammlung“ oder „Umfrage“, legen Sie Gebäude, Abstimmungszeitraum und Fragen fest und setzen Sie die Abstimmung vom Entwurf auf „Veröffentlicht“.
Eigentümer stimmen ab
Eigentümer öffnen die Abstimmung auf dem Smartphone, beantworten die Fragen und geben ihre Stimme in der App ab.
Ergebnisse live verfolgen
Verfolgen Sie in der Verwaltungsoberfläche die Beteiligung – wie viele Einheiten bereits abgestimmt haben, von allen Einheiten im Teilnehmerkreis – und den Status jeder Abstimmung (Entwurf, Veröffentlicht, Abgeschlossen), neben Ihren laufenden und abgeschlossenen Abstimmungen.
Preise finden Sie auf der Preisseite.
Alle Preise ansehenWas die Online-Abstimmung nicht leistet
- Die Rechtswirksamkeit hängt vom jeweiligen Markt und von den Gebäudeunterlagen ab (etwa Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung); das Tool protokolliert Stimmen, es macht eine Versammlung oder einen Beschluss nicht von sich aus rechtswirksam.
- Eine elektronische Signatur der Stimmabgabe ist für Deutschland und Österreich derzeit nicht angebunden.
- Eine eigene Videokonferenz bringt Unitify nicht mit. Für eine virtuelle oder hybride Eigentümerversammlung nutzen Sie ein Werkzeug wie Zoom oder Google Meet – soweit Gesetz und Gemeinschaftsordnung das zulassen; die Abstimmung selbst läuft in der App.
- Die Abstimmung muss von der Hausverwaltung je Gebäude eingerichtet werden; Eigentümer können sie nicht selbst anlegen.
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Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Online-Abstimmung für Eigentümergemeinschaften?
Mit der Bewohnerabstimmung von Unitify legt eine Hausverwaltung eine „Versammlung“ (eine formelle Eigentümerabstimmung) oder eine „Umfrage“ an, bestimmt Gebäude und Abstimmungszeitraum, und die Eigentümer stimmen in der Bewohner-App ab; die Hausverwaltung verfolgt Beteiligung und Ergebnisse laufend.
Macht die elektronische Abstimmung unseren Beschluss rechtlich gültig?
Nicht von selbst. Das Tool protokolliert Stimmen; ob ein Beschluss wirksam ist, richtet sich nach dem Gesetz und den Unterlagen Ihrer Gemeinschaft.
Was ist der Unterschied zwischen „Umfrage“ und „Versammlung“?
Eine Umfrage ist ein allgemeines Meinungsbild; eine „Versammlung“ ist eine formelle Eigentümerabstimmung mit Gebäude, Teilnehmerkreis und Abstimmungszeitraum, die die Hausverwaltung festlegt. Ob eine von beiden rechtliche Wirkung hat, hängt vom Markt und von Ihren Unterlagen ab.
Müssen Eigentümer etwas unterschreiben?
Nein, eine elektronische Signatur ist für Deutschland und Österreich derzeit nicht angebunden – Eigentümer geben ihre Stimme in der App ab. Welche Form für einen wirksamen Beschluss nötig ist, richtet sich nach dem Gesetz und Ihrer Gemeinschaftsordnung.
Wie funktioniert ein Umlaufbeschluss in Deutschland und in Österreich?
Außerhalb einer Versammlung ist ein Beschluss nach dem deutschen WEG gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung in Textform erklären; die Eigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (§ 23 Absatz 3 WEG). In Österreich ist es umgekehrt: Der schriftliche Weg ist ein regulärer Weg neben der Eigentümerversammlung, die Mehrheit wird nach Miteigentumsanteilen berechnet, und der Beschluss wird erst wirksam, nachdem allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (§ 24 Absatz 1 und 4 WEG 2002). Unitify protokolliert die Stimmen; ob ein Beschluss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, prüft die Verwaltung.
Darf die Eigentümerversammlung in Deutschland online oder hybrid stattfinden?
Mit dem Gesetz vom 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306) können Eigentümer mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, Versammlungen für längstens drei Jahre ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz abzuhalten (§ 23 Absatz 1a WEG); die virtuelle Versammlung muss einer Präsenzversammlung bei Teilnahme und Rechteausübung vergleichbar sein. Übergangsregel: Wird ein solcher Beschluss vor dem 1. Januar 2028 gefasst, ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern die Eigentümer darauf nicht einstimmig verzichten (§ 48 Absatz 6 WEG). Die Möglichkeit, elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung per einfacher Mehrheit zuzulassen (hybride Versammlung), besteht unverändert weiter (§ 23 Absatz 1 Satz 2 WEG).
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