Rechenschaft gegenüber den Eigentümern in Deutschland
Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der Verwalter eine Jahresabrechnung aufstellen, also eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan, die auch die Einnahmen und Ausgaben enthält; darauf beschließen die Eigentümer über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse. Außerdem hat der Verwalter nach Ablauf jedes Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen und jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
Was das Gesetz sagt
Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.Zuletzt geprüft:
Ebenfalls einschlägig
Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.Was das in der Praxis bedeutet
Der Vermögensbericht enthält den Stand der in § 28 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens. Beschlossen wird das Geld, nicht das Dokument: die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Die zitierten Absätze nennen weder eine Frist noch ein Muster für die beiden Unterlagen.
Wo Unitify ins Spiel kommt
Unitify führt die Bewohner, Anfragen und Unterlagen eines Hauses an einem Ort zusammen und versendet Mitteilungen und Dokumente an die Bewohner. Es erstellt keinen der beiden Berichte und ersetzt nicht, was das Gesetz oben verlangt: Inhalt, Empfänger und Zeitpunkt ergeben sich aus dem Gesetz und den Unterlagen des eigenen Hauses.
So funktioniert es in UnitifyFragen und Antworten
- Was sagt das Gesetz in Deutschland zur Rechenschaft gegenüber den Eigentümern?
- Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der Verwalter eine Jahresabrechnung aufstellen, also eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan, die auch die Einnahmen und Ausgaben enthält; darauf beschließen die Eigentümer über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse. Außerdem hat der Verwalter nach Ablauf jedes Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen und jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
- Woher stammt das, und wann wurde es geprüft?
- Das Zitat stammt aus § 28 Absätze 2 und 4 WEG, an der auf dieser Seite verlinkten amtlichen Quelle. Zuletzt wurde es am 21. September 2026 mit dieser Quelle abgeglichen.