Jahresabrechnung (Hausgeldabrechnung) WEG: wer sie erstellt und worüber die Eigentümer beschließen
Was viele „Hausgeldabrechnung“ nennen, heißt im Gesetz Jahresabrechnung – das Wort Hausgeld kommt im WEG kein einziges Mal vor. § 28 WEG regelt, wer sie erstellt und worüber die Eigentümer beschließen; eine Frist dafür setzt das Gesetz nicht.
«(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält. […] (4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.»
Den Begriff „Hausgeldabrechnung“ verwendet das Gesetz nicht – es nennt das Dokument Jahresabrechnung: eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben (§ 28 Absatz 2 WEG).
Erstellt wird sie vom Verwalter, ebenso wie der Wirtschaftsplan für das laufende Jahr und der Vermögensbericht (§ 28 Absatz 1, 2 und 4 WEG).
Worüber die Eigentümer tatsächlich beschließen, ist das Geld, nicht das Dokument: vor dem Jahr die Vorschüsse, nach dem Jahr die Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Absatz 1 und 2 WEG). Der in der Praxis gebräuchliche Begriff „Abrechnungsspitze“ für diesen Saldo steht ebenfalls nicht im Gesetz.
Eine Frist für die Aufstellung nennt § 28 WEG an keiner Stelle – weder drei noch sechs Monate. Was das Gesetz stattdessen vorschreibt: Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der Verwalter außerdem einen Vermögensbericht erstellen, der den Stand der Rücklagen zeigt, und ihn jedem Eigentümer zur Verfügung stellen (§ 28 Absatz 4 WEG).
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