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Jahresabrechnung (Hausgeldabrechnung) WEG: wer sie erstellt und worüber die Eigentümer beschließen

Was viele „Hausgeldabrechnung“ nennen, heißt im Gesetz Jahresabrechnung – das Wort Hausgeld kommt im WEG kein einziges Mal vor. § 28 WEG regelt, wer sie erstellt und worüber die Eigentümer beschließen; eine Frist dafür setzt das Gesetz nicht.

«(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält. […] (4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.»

Den Begriff „Hausgeldabrechnung“ verwendet das Gesetz nicht – es nennt das Dokument Jahresabrechnung: eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben (§ 28 Absatz 2 WEG).

Erstellt wird sie vom Verwalter, ebenso wie der Wirtschaftsplan für das laufende Jahr und der Vermögensbericht (§ 28 Absatz 1, 2 und 4 WEG).

Worüber die Eigentümer tatsächlich beschließen, ist das Geld, nicht das Dokument: vor dem Jahr die Vorschüsse, nach dem Jahr die Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Absatz 1 und 2 WEG). Der in der Praxis gebräuchliche Begriff „Abrechnungsspitze“ für diesen Saldo steht ebenfalls nicht im Gesetz.

Eine Frist für die Aufstellung nennt § 28 WEG an keiner Stelle – weder drei noch sechs Monate. Was das Gesetz stattdessen vorschreibt: Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der Verwalter außerdem einen Vermögensbericht erstellen, der den Stand der Rücklagen zeigt, und ihn jedem Eigentümer zur Verfügung stellen (§ 28 Absatz 4 WEG).

Was Unitify macht

Ihre Abrechnung bleibt in Ihrer Verwaltungssoftware – Unitify ersetzt sie nicht. Es ist die Ebene für Eigentümer darüber: Mitteilungen, Anliegen mit Status, Zählerstände und Abstimmungen, damit Einladung und Beschluss zur Jahresabrechnung die Eigentümer erreichen. Die Dokumente selbst erstellt und verantwortet die Verwaltung.

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Häufige Fragen

Ist Hausgeldabrechnung dasselbe wie Jahresabrechnung?

In der Praxis ja – das Gesetz selbst kennt nur den Begriff Jahresabrechnung, nicht Hausgeld (§ 28 Absatz 2 WEG).

Wer muss die Jahresabrechnung erstellen?

Der Verwalter, ebenso wie den Wirtschaftsplan und den Vermögensbericht (§ 28 WEG).

Welche Frist gilt für die Jahresabrechnung?

Das WEG nennt keine Frist für die Aufstellung der Jahresabrechnung.

Worüber stimmen die Eigentümer bei der Jahresabrechnung ab?

Über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der bereits beschlossenen Vorschüsse – nicht über das Dokument selbst (§ 28 Absatz 2 WEG).

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