Sonderumlage WEG: warum sie einen Beschluss braucht
Das WEG verwendet das Wort Sonderumlage kein einziges Mal. Was in der Praxis so heißt, ist ein Beschluss der Eigentümer über einen Beitrag außerhalb des laufenden Wirtschaftsplans – und ohne diesen Beschluss darf niemand Geld einfordern.
«(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. […] (3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.»
„Sonderumlage“ ist ein Praxisbegriff, kein Gesetzeswort – das WEG kennt ihn nicht. Was gemeint ist: ein Beschluss der Eigentümer über einen Beitrag außerhalb des laufenden Wirtschaftsplans, gestützt auf dieselbe Mechanik wie die Vorschüsse selbst.
Ohne Beschluss geht es nicht. Die Eigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Rücklage (§ 28 Absatz 1 WEG), nach Jahresende über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Absatz 2 WEG) sowie über die Fälligkeit (§ 28 Absatz 3 WEG). Einen Weg, ohne Beschluss der Eigentümer Geld einzufordern, sieht das WEG nirgends vor – auch nicht für den Verwalter.
Zweckgebunden ist eine Sonderumlage nur, weil der Beschluss selbst den Zweck festlegt – das Gesetz enthält keinen Satz, der eine Sonderumlage als solche zweckgebunden nennt. § 19 Absatz 2 Nummer 2 WEG führt die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Teil ordnungsmäßiger Verwaltung auf, mehr nicht.
Zur steuerlichen Absetzbarkeit äußert sich diese Seite nicht – das ist eine steuerrechtliche Frage und keine des WEG.
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