Beschlusssammlung WEG: Pflicht, Inhalt und wer sie führen muss
Die Beschluss-Sammlung ist ein fortlaufendes Register nur der Beschlusstexte und der Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen – kein Sitzungsprotokoll. § 24 WEG schreibt vor, wer sie führt, was hineingehört und wer sie einsehen darf; eine Form schreibt das Gesetz nicht vor.
«Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut 1. der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung, 2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und 3. der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit […], soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. […] Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.»
Geführt wird die Beschluss-Sammlung vom Verwalter. Gibt es keinen, ist der Vorsitzende der Eigentümerversammlung dazu verpflichtet, sofern die Eigentümer nicht mit Stimmenmehrheit jemand anderen dafür bestellt haben (§ 24 Absatz 8 WEG). Eine Ausnahme nach Hausgröße kennt das Gesetz nicht.
Hinein gehört nur der Wortlaut von drei Dingen: verkündete Beschlüsse mit Ort und Datum der Versammlung, schriftliche Beschlüsse mit Ort und Datum der Verkündung, und die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen – jeweils nur, soweit sie nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Einträge werden fortlaufend nummeriert und mit Datum versehen; das Gesetz verlangt, dass das „unverzüglich“ geschieht – eine Zahl von Tagen nennt es nicht.
Einsicht kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, ebenso ein von ihm bevollmächtigter Dritter – ohne dass das Gesetz dafür einen Grund oder eine Gebühr voraussetzt. Eine Form schreibt § 24 WEG nicht vor: Weder Papier noch ein elektronisches Register sind Pflicht, sodass ein digitales Register die Vorgabe ebenso erfüllt.
Was das Gesetz nicht regelt: die Übergabe der Beschluss-Sammlung bei einem Wechsel des Verwalters. § 24 Absatz 8 WEG bindet die Pflicht zur Führung an den jeweils amtierenden Verwalter; ein eigenes Übergabeverfahren enthält das WEG nicht. Ob sich eine Herausgabepflicht aus dem Verwaltervertrag ergibt, ist eine Frage des Vertragsrechts, die diese Seite offenlässt.
Was Unitify macht
Unitify hält jeden digital gefassten Beschluss mit Abstimmungsergebnis fest. Die Beschluss-Sammlung nach § 24 WEG führt weiterhin die Verwaltung; ob ein Eintrag deren Anforderungen genügt, prüft sie selbst.
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