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Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung: warum das WEG kein Quorum kennt

§ 25 WEG enthält keine Mindestteilnahme für die Eigentümerversammlung – das Wort „Beschlussfähigkeit“ kommt im Gesetz kein einziges Mal vor. Eine Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig; was zählt, ist allein die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

«(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.»

§ 25 WEG regelt die Beschlussfassung in vier Absätzen, und keiner von ihnen verlangt eine Mindestzahl an anwesenden oder vertretenen Eigentümern. Eine Versammlung ist daher beschlussfähig, egal wie viele Wohnungseigentümer erschienen sind – anders, als es viele Vorlagen und Muster im Netz suggerieren, die selbstverständlich von einem Quorum ausgehen.

Entschieden wird nach § 25 Absatz 1 WEG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gezählt wird nach Köpfen: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme – auch wer mehrere Wohnungen besitzt, hat nur eine (§ 25 Absatz 2 WEG). Gehört eine Einheit mehreren gemeinsam, können sie ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Vollmachten benötigen Textform (§ 25 Absatz 3 WEG).

Ob eine Beschlussfähigkeits-Klausel in der Teilungserklärung oder einer Vereinbarung heute noch gilt, ist eine Auslegungsfrage und keine, die diese Seite beantwortet – das Gesetz selbst verlangt keine. Prüfen Sie die Dokumente Ihres Hauses, statt sich auf eine allgemeine Regel zu verlassen.

Ein gefasster Beschluss ist trotzdem nicht automatisch sicher: Er kann mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, die innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden muss (§ 45 WEG). Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht gegen einzelne Eigentümer (§ 44 Absatz 2 WEG), und zuständig ist ausschließlich das Gericht am Ort des Grundstücks (§ 43 Absatz 2 WEG).

Was Unitify macht

Unitify protokolliert jede Abstimmung und zeigt laufend den Stand der Teilnahme. Die Zählung nach § 25 Absatz 2 WEG – eine Stimme je Eigentümer – bleibt Sache der Verwaltung; das Tool ersetzt keine Rechtsprüfung.

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Häufige Fragen

Braucht die Eigentümerversammlung ein Quorum?

Nein. § 25 WEG enthält keine Mindestteilnahme; eine Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig (§ 25 Absatz 1 und 2 WEG).

Wie wird abgestimmt: nach Köpfen oder nach Anteilen?

Nach Köpfen: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme – auch wer mehrere Wohnungen besitzt, hat nur eine (§ 25 Absatz 2 WEG).

Wie lange kann ein Beschluss angefochten werden?

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden (§ 45 WEG).

Gilt das auch in Österreich?

Nein. Das österreichische WEG 2002 zählt die Mehrheit nach Miteigentumsanteilen, nicht nach Köpfen – eine andere Rechtsordnung mit anderer Mechanik.

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