Zum Inhalt springen
Unitify

Kostenloser Rechner

Rechner für die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung

Tragen Sie die Eigentümer ein, wer anwesend war und wie abgestimmt wurde. Der Rechner vergleicht die Zahlen mit § 25 und § 23 Abs. 1a des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und zeigt, welche Schwelle die Vorschrift setzt und was Ihre Zahlen ergeben.

Was der Rechner sagt und was nicht

Der Rechner liefert eine Schätzung. Er sagt nicht, dass eine Versammlung oder ein Beschluss „gültig“ ist: Er nennt, welche Schwelle welche Vorschrift setzt und was Ihre eingegebenen Zahlen ergeben. Die Wirksamkeit hängt auch von Dingen ab, die die Zahlen nicht zeigen (Einberufung, Vollmachten, die Unterlagen der Gemeinschaft), deshalb entscheiden Ihre Unterlagen und ein Rechtsanwalt. Unitify erfasst Stimmen; die Gültigkeit hängt vom Gesetz und von Ihren eigenen Regeln ab.

Der Rechner gilt für Deutschland; in Österreich gilt das WEG 2002 mit eigenen Regeln. Das deutsche WEG kennt keine Mindestzahl anwesender Eigentümer: § 25 enthält kein Quorum, und das Wort „Beschlussfähigkeit“ kommt im Gesetz nicht vor. Der Rechner prüft deshalb nur die Mehrheit. In der Praxis werden Enthaltungen nicht als abgegebene Stimmen gezählt; klären Sie Abweichungen mit Ihrer Verwaltung.

Die Gemeinschaftsordnung oder eine Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG kann abweichende Regeln enthalten, etwa ein Quorum oder ein anderes Stimmrecht. Der Rechner kennt sie nicht: Wählen Sie „Eigene Schwelle“ und geben Sie sie ein; sie wird angewendet und als Ihre eigene gekennzeichnet. Lassen Sie das Ergebnis von einem Rechtsanwalt prüfen.

Welche Abstimmung prüfen Sie

Eigentümer, Stimmen und Anwesenheit

Liste aus einer Tabelle einfügen

Eine Zeile je Eigentümer: Name und Wert, getrennt durch Tabulator oder Semikolon. Die Liste ersetzt die Zeilen oben, die Anwesenheit wird auf „abwesend“ zurückgesetzt.

Alles wird in Ihrem Browser berechnet: Ihre Eingaben werden nirgendwohin gesendet.

Geben Sie Werte, Anwesenheit und Stimmen ein, um den Vergleich mit den Schwellen zu sehen.

Was das Gesetz sagt, in Kürze

Amtlicher Text: § 25 Abs. 1 WEG; § 23 Abs. 1a WEG

Quelle: Wohnungseigentumsgesetz (WEG), § 25 und § 23, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 8. und 21. September 2026).

Die zitierte Vorschrift in der Rechtsübersicht ansehen

Häufige Fragen

Verlangt das WEG ein Quorum für die Eigentümerversammlung?

Nein. § 25 WEG enthält in keinem seiner vier Absätze eine Mindestzahl anwesender Eigentümer, und das Wort „Beschlussfähigkeit“ kommt im Gesetz nicht vor (Stand der Prüfung: 21. September 2026). Eine Versammlung kann also unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschließen. Ob Ihre Gemeinschaftsordnung etwas anderes vorsieht, müssen Sie in Ihren Unterlagen prüfen.

Wie wird die Mehrheit berechnet?

Nach § 25 Abs. 1 entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme (Abs. 2). Der Rechner zählt Ja-Stimmen gegen die abgegebenen Stimmen und verlangt mehr als die Hälfte: Bei Stimmengleichheit ist die Schwelle nicht erreicht.

Virtuelle Eigentümerversammlung: seit 2024 zulässig

Zählt eine Enthaltung als abgegebene Stimme?

§ 25 Abs. 1 sagt es nicht ausdrücklich. In der Praxis werden Enthaltungen nicht als abgegebene Stimmen gezählt: Der Rechner nimmt deshalb nur Ja- und Nein-Stimmen in die Basis. Weicht Ihre Gemeinschaftsordnung oder Ihre Verwaltung davon ab, klären Sie das dort und nutzen Sie „Eigene Schwelle“.

Welche Mehrheit braucht ein Beschluss über virtuelle Versammlungen?

§ 23 Abs. 1a WEG verlangt mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen für den Beschluss, Versammlungen für längstens drei Jahre ohne physische Präsenz abzuhalten. Der Rechner prüft diese Schwelle, wenn Sie den entsprechenden Beschlusstyp wählen.

Stimmen und Anwesenheit an einem Ort erfassen

Unitify erfasst Stimmen; die Gültigkeit hängt vom Gesetz und von Ihren eigenen Regeln ab. Halten Sie Anwesenheit, Stimmen und Protokoll des Hauses an einem Ort fest; dieser Rechner ist eine Schätzung, und Ihre Unterlagen und ein Rechtsanwalt entscheiden.