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Bauwerksbuch Wien: Muster und Vorlage zum Download

Von Ilia SotoninBauwerksbuch, Hausverwaltung
Bauwerksbuch Wien: Muster und Vorlage zum Download

Eigener Entwurf, kein amtliches Formular. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Wer in Wien nach einem „Bauwerksbuch Muster“ sucht, möchte meist wissen, wie das Dokument aussieht. Die ehrliche Antwort: Das Gesetz gibt kein Formular vor, es gibt den Inhalt vor. Rechtsgrundlage ist § 128a der Bauordnung für Wien, im Volltext auf RIS einsehbar. Das ist Wiener Landesrecht und kein Bundesgesetz. Unten finden Sie eine Gliederung, die Absatz 4 Punkt für Punkt folgt, als Arbeitsvorlage zum Ausfüllen, Ausdrucken oder Herunterladen. Sie ersetzt nicht das Bauwerksbuch, das von einer unabhängigen Stelle erstellt wird, sondern hilft, die Unterlagen vorher zusammenzutragen.

Welche Fristen gelten, steht im Beitrag Bauwerksbuch Wien: Pflicht, Fristen und Strafen. Wer das Bauwerksbuch erstellen darf und wovon der Aufwand abhängt, steht in Bauwerksbuch Wien: Ersteller und Kostenfaktoren.

Gibt es ein amtliches Muster?

Nicht im Gesetzestext. § 128a regelt drei Dinge: wer ein Bauwerksbuch erstellen lassen muss (Abs. 1 bis 3), was es enthalten muss (Abs. 4), wer es führt und in welcher Form (Abs. 5). Ein Formular ist nicht vorgesehen. Eine Suche in der konsolidierten Wiener Landesrechtsdatenbank im RIS nach „Bauwerksbuch“ ergab am 27.10.2026 nur Paragrafen der Bauordnung für Wien, keine Verordnung mit einem Formular.

Was ins Bauwerksbuch gehört

§ 128a Abs. 4 nennt sieben Punkte, nicht mehr und nicht weniger:

  1. die das Gebäude betreffenden Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen oder Benützungsbewilligungen;
  2. die Bezeichnung der Bauteile, die einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind. Abs. 1 nennt dafür Bauteile, von denen bei Verschlechterung ihres Zustandes eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann, „insbesondere Tragwerke, Gebäudehülle, Geländer und Brüstungen“;
  3. den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung sowie die Intervalle, in denen die Überprüfungen in der Folge durchzuführen sind;
  4. die Voraussetzungen, die die überprüfenden Personen jeweils zu erfüllen haben;
  5. die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen, ausgenommen Überprüfungen, die für Bauteile nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind;
  6. ein aktuelles Verzeichnis der Baugebrechen sowie einen Plan zu deren Behebung, wenn im Zuge einer Überprüfung solche festgestellt wurden;
  7. eine Dokumentation der Maßnahmen oder Änderungen gemäß § 118c Abs. 2 und § 118c Abs. 7.

Zusätzlich verlangt § 128a Abs. 5, dass das Bauwerksbuch elektronisch geführt wird: von der Eigentümerin oder vom Eigentümer, bei bestellter Hausverwaltung von dieser, und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung steht. Bei Bestandsgebäuden kommt die Registrierung in der Bauwerksbuchdatenbank dazu (§ 128a Abs. 3, § 128c).

Die Arbeitsvorlage

Die folgende Gliederung ist ein eigener Entwurf von Unitify, kein amtliches Formular und kein Ersatz für das Bauwerksbuch. Sie folgt § 128a Abs. 4 und ergänzt Abschnitte, die sich aus Abs. 2, 3 und 5 sowie § 128c ergeben. Ausdrucken oder als Word und PDF herunterladen können Sie sie über die Schaltflächen unter dem Titelbild.

ARBEITSVORLAGE BAUWERKSBUCH WIEN
Gliederung nach § 128a Abs. 4 Bauordnung für Wien
Eigener Entwurf, kein amtliches Formular. Das Bauwerksbuch selbst wird
von einer unabhängigen Stelle erstellt (§ 128a Abs. 2).

A. GEBÄUDE UND BETEILIGTE
Adresse / Liegenschaft (EZ, KG): ______________________________
Errichtet: vor dem 1.1.1919 / zwischen dem 1.1.1919 und dem 1.1.1945 / danach
Neu-, Zu- oder Umbau mit Fertigstellungsanzeige (§ 128a Abs. 2):  ja / nein
Eigentümerin / Eigentümer (Miteigentümer): _________________________
Hausverwaltung (falls bestellt): ______________________________
Ausnahme nach § 128a Abs. 2 und 3 (Kleingartenhaus, Kleingartenwohnhaus,
bebaute Grundfläche nicht mehr als 50 m²):  ja / nein
Erstellerin / Ersteller (Ziviltechniker/in, ger. beeidete/r Sachverständige/r
oder Berechtigte/r): ______________________________
Prüferin / Prüfer der erstmaligen Überprüfung (Bestandsgebäude): __________

B. BAUBEWILLIGUNGEN UND FERTIGSTELLUNG (Abs. 4 Z 1)
Dokument | Datum | Aktenzeichen | Ablageort
Baubewilligung ____ | ____ | ____ | ____
Fertigstellungsanzeige oder Benützungsbewilligung ____ | ____ | ____ | ____

C. BAUTEILE MIT REGELMÄSSIGER ÜBERPRÜFUNG (Abs. 4 Z 2, Abs. 1)
Bauteil (z. B. Tragwerk, Gebäudehülle, Geländer, Brüstungen) | Standort | Grund der Aufnahme
____ | ____ | ____

D. ZEITPUNKT UND INTERVALLE (Abs. 4 Z 3)
Bauteil | Erstmalige Überprüfung am | Intervall
____ | ____ | ____

E. VORAUSSETZUNGEN DER ÜBERPRÜFENDEN PERSONEN (Abs. 4 Z 4)
Bauteil | Wer darf überprüfen (Qualifikation)
____ | ____

F. ERGEBNISSE DER ÜBERPRÜFUNGEN (Abs. 4 Z 5)
Datum | Bauteil | Prüfer/in | Ergebnis | Ablageort des Berichts
____ | ____ | ____ | ____ | ____
Hinweis: Überprüfungen, die nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen
Vorschriften durchzuführen sind, gehören nicht hierher.

G. BAUGEBRECHEN UND PLAN ZUR BEHEBUNG (Abs. 4 Z 6)
Festgestelltes Baugebrechen | Festgestellt am | Maßnahme | Termin | Stand
____ | ____ | ____ | ____ | ____

H. MASSNAHMEN UND ÄNDERUNGEN NACH § 118c ABS. 2 UND 7 (Abs. 4 Z 7)
Datum | Maßnahme oder Änderung | Dokumentation (Ablageort)
____ | ____ | ____

I. FÜHRUNG UND REGISTRIERUNG (Abs. 5, bei Bestandsgebäuden § 128a Abs. 3
   und § 128c Abs. 2)
Bauwerksbuch elektronisch geführt von: ______________________________
Der Behörde auf Verlangen einsehbar:  ja / nein
Datum der Erstellung des Bauwerksbuchs: ____________
Erstellungsbestätigung der Erstellerin / des Erstellers (elektronisch
signiert) liegt vor:  ja / nein
Datum der erstmaligen Überprüfung: ____________
Bestätigung der Prüferin / des Prüfers über die erstmalige Überprüfung
liegt vor:  ja / nein
In der Bauwerksbuchdatenbank übermittelt am: ____________

So nutzen Sie die Vorlage

  • Vor dem Gespräch mit der Erstellerin oder dem Ersteller: Abschnitt B ausfüllen. Fehlen Bescheide oder Pläne, ist das der Punkt, an dem Sie früh nachfragen sollten.
  • Für Bestandsgebäude: Abschnitt I zeigt, welche Angaben und Unterlagen § 128c Abs. 2 für die Bauwerksbuchdatenbank verlangt: Datum der Erstellung, elektronisch signierte Erstellungsbestätigung, Datum der erstmaligen Überprüfung und die Bestätigung der Prüferin oder des Prüfers.
  • Laufend: Die Abschnitte F bis H sind keine einmalige Aufgabe. Sie wachsen mit jeder Überprüfung und jeder Maßnahme. Deshalb lohnt es sich, sie von Anfang an elektronisch zu führen, wie § 128a Abs. 5 es ohnehin verlangt.

Was Unitify dazu beiträgt, und was nicht

Unitify hält die Gebäudedokumentation, die ein Bauwerksbuch braucht, nämlich Dokumente und ein Objektregister, laufend aktuell, statt sie unter Fristdruck nachträglich zusammenzusuchen. Pro Gebäude bleiben Unterlagen, Fristen und Zuständigkeiten sichtbar und auffindbar.

Unitify ist kein Bauwerksbuch im Sinne von § 128a und erstellt keines. Es ersetzt weder die unabhängige Stelle, die das Bauwerksbuch nach § 128a Abs. 2 erstellt, noch die Behörde, die es prüft. Die Vorlage oben ist ein Arbeitsmittel und kein Rechtsrat.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite für Österreich und unter Preise. Wenn Sie sehen möchten, wie die Dokumentation für Ihren Bestand laufend aktuell bleibt, buchen Sie eine Demo.

Quellen

Themen:BauwerksbuchHausverwaltung

Häufig gestellte Fragen

Gibt es ein amtliches Muster für das Bauwerksbuch in Wien?

Nicht im Gesetz. § 128a Bauordnung für Wien schreibt den Inhalt (Abs. 4) und die elektronische Führung (Abs. 5) vor, aber kein Formular. Eine Suche in der konsolidierten Wiener Landesrechtsdatenbank (RIS) nach „Bauwerksbuch“ ergab am 27.10.2026 nur Paragrafen der Bauordnung, keine Verordnung mit einem Formular. Die Vorlage auf dieser Seite ist ein eigener Entwurf.

Was muss in einem Bauwerksbuch nach § 128a stehen?

Sieben Punkte nach Abs. 4: Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen oder Benützungsbewilligungen, die regelmäßig zu überprüfenden Bauteile, Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung und Intervalle, Voraussetzungen der überprüfenden Personen, Ergebnisse der Überprüfungen, ein aktuelles Verzeichnis der Baugebrechen samt Plan zu deren Behebung sowie die Dokumentation der Maßnahmen oder Änderungen nach § 118c Abs. 2 und 7.

Wer darf das Bauwerksbuch in Wien erstellen?

Eine Ziviltechnikerin oder ein Ziviltechniker, eine gerichtlich beeidete Sachverständige oder ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für das einschlägige Fachgebiet oder eine nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigte Person, die von Bauwerber, Bauführer und Eigentümer verschieden sein muss (§ 128a Abs. 2).

Muss das Bauwerksbuch in Wien elektronisch geführt werden?

Ja. Nach § 128a Abs. 5 ist es von der Eigentümerin oder vom Eigentümer, bei bestellter Hausverwaltung von dieser, in elektronischer Form zu führen und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.