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Unitify
Bewohner

Macht Ihre Hausverwaltung ihre Arbeit?

Von Ilia Sotonin

Zwölf Aussagen zum Prüfen Ihres Hauses. Antworten Sie mit Ja, Teilweise oder Nein, sehen Sie, wo es hakt, und erfahren Sie, welche Rechte das WEG den Eigentümern einräumt und was Sie als Nächstes tun können. Derselbe Inhalt steht auch auf Englisch zur Verfügung.

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Ein Beispiel-Monatsbericht

So kann der Monatsbericht für die Bewohner aussehen, im Format der Monatsberichtsseite von Unitify. Das Gebäude ist erfunden; die Abschnitte entsprechen denen eines echten Berichts.

Beispielbericht. Gebäude, Zahlen und Namen sind erfunden.

Monatsbericht für Bewohner

Monatsbericht, September 2026

WEG „Musterstraße 1“, Musterstraße 1

36 Wohnungen · 2.880 m²

Von den Eigentümern eingegangen
10.548 €
davon in die Instandhaltungsrücklage: 3.168 €
Ausgegeben
7.225 €
Vormonat: 7.750 €
Hausgeldrückstände
2.340 €
▼ 840 € · 26,4 %
Auf den Bankkonten
54.653 €
Vormonat: 51.330 €

Ausgegeben: 7.225,00 €

Ausgegeben7.225 €
Reinigung und Gartenpflege1.564,50 €3 Positionen21,7 %
  • Hausreinigung (Treppenhaus und Eingangsbereich)1.180,00 €
  • Gartenpflege320,00 €
  • Reinigungsmittel und Verbrauchsmaterial64,50 €
Aufzug437,00 €2 Positionen6,0 %
  • Aufzugswartung395,00 €
  • Notrufaufschaltung42,00 €
Laufende Kosten für Gemeinschaftsflächen1.866,00 €3 Positionen25,8 %
  • Müllabfuhr1.105,00 €
  • Allgemeinstrom612,30 €
  • Wasser und Abwasser für Gemeinschaftsflächen148,70 €
Heizung und Warmwasser1.240,00 €1 Position17,2 %
Versicherungen422,00 €2 Positionen5,8 %
  • Gebäudeversicherung368,00 €
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht54,00 €
Reparaturen675,00 €2 Positionen9,3 %
  • Dachrinnenreinigung390,00 €
  • Klingel- und Gegensprechanlage285,00 €
Verwaltung1.020,50 €2 Positionen14,1 %
  • Verwaltervergütung1.008,00 €
  • Kontoführungsgebühren12,50 €

Öffnen Sie eine Kategorie, um ihre Positionen zu sehen.

Die größten Ausgaben

  • Heizkostenvorauszahlung (Gas für Zentralheizung und Warmwasser)1.240,00 €
  • Hausreinigung (Treppenhaus und Eingangsbereich)1.180,00 €
  • Müllabfuhr1.105,00 €
  • Verwaltervergütung1.008,00 €
  • Allgemeinstrom612,30 €
  • Aufzugswartung395,00 €

Was erledigt wurde

Anfragen der Bewohner in diesem Monat

11
Anfragen
9
Erledigt
2
In Bearbeitung
  • Aufzug · 3
  • Beleuchtung · 3
  • Heizung · 3
  • Sonstige · 2

Nur Zahlen. Texte, Adressen und Namen von Bewohnern erscheinen nie in einem Bericht, und eine Kategorie mit weniger als drei Anfragen wird unter „Sonstige“ zusammengefasst.

  1. Klingel- und Gegensprechanlage repariert

    In zwei Wohnungen funktionierte die Klingel nicht; das defekte Modul wurde ausgetauscht.

  2. Dachrinnen vor dem Herbst gereinigt

    Alle Fallrohre wurden geprüft und freigemacht.

  3. Turnusmäßige Aufzugswartung durchgeführt

    Es wurde kein Mangel festgestellt; der Wartungsbericht liegt bei den Unterlagen.

  4. Zwei Flurlampen ausgetauscht

    Von Bewohnern im zweiten und vierten Obergeschoss gemeldet.

  5. Jahresabrechnung der Versicherung eingegangen

    Bei den Unterlagen des Hauses abgelegt; die Prämie ist unverändert.

In Arbeit

  • Angebote für eine Fassadenprüfung einholen
  • Heizungscheck vor Beginn der Heizperiode
  • Tagesordnung für die Eigentümerversammlung im November

Im Vergleich zum Vormonat

PostenAugust 2026September 2026Veränderung
Reinigung und Gartenpflege1.548,00 €1.564,50 €+16,50 €
Aufzug437,00 €437,00 €unverändert
Laufende Kosten für Gemeinschaftsflächen1.902,40 €1.866,00 €-36,40 €
Heizung und Warmwasser1.180,00 €1.240,00 €+60,00 €
Versicherungen422,00 €422,00 €unverändert
Reparaturen1.240,00 €675,00 €-565,00 €
Verwaltung1.020,50 €1.020,50 €unverändert
Von den Eigentümern eingegangen10.490,00 €10.548,00 €+58,00 €
Hausgeldrückstände3.180,00 €2.340,00 €-840,00 €

Die Reparaturkosten sind niedriger als im August, als eine größere Reparatur bezahlt wurde. Die Heizkosten sind mit den ersten kühleren Tagen leicht gestiegen.

Geld auf den Bankkonten

KontoAugust 2026September 2026
Girokonto der WEG9.460,20 €9.615,20 €
Instandhaltungsrücklage41.870,00 €45.038,00 €
Gesamt51.330,20 €54.653,20 €

Das laufende Konto verändert sich um das, was für die laufenden Kosten eingezahlt wurde, abzüglich der Ausgaben. Die Instandhaltungsrücklage verändert sich um das, was in sie eingezahlt wurde.

Unterschriebene Originale

Ein echter Bericht verlinkt die unterschriebenen Originale, damit jeder die Angaben auf der Seite mit dem Papier abgleichen kann.

  • Monatsbericht, unterschrieben von der Verwaltung und dem VerwaltungsbeiratScan, zwei SeitenIm Beispiel keine Datei
  • Kontoauszüge für SeptemberGirokonto der WEG und InstandhaltungsrücklageIm Beispiel keine Datei
  • Rechnungen für ReparaturenKlingelanlage, DachrinnenreinigungIm Beispiel keine Datei

Erstellt von „Beispiel Hausverwaltung“ (einer erfundenen Hausverwaltung) und unterschrieben von zwei erfundenen Mitgliedern des Verwaltungsbeirats.

In einem echten Bericht sind es die Zahlen der Gemeinschaft selbst, und die unterschriebenen Originale sind verlinkt. Hier ist nichts echt: Zu dieser Seite gibt es keine Dateien.

Beispielbericht. Gebäude, Zahlen und Namen sind erfunden.

Die rechtlichen Verweise beziehen sich auf das deutsche Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das von Eigentümern spricht, und, wo gekennzeichnet, auf das österreichische WEG 2002. Ein Bewohner, der zur Miete wohnt, sollte den Vermieter bitten, einen Punkt bei der Verwaltung anzusprechen.

Was ein guter Monatsbericht enthält

Ein Bericht, mit dem Bewohner etwas anfangen können, beantwortet die Fragen, die sie sonst an der Haustür stellen würden. Das Beispiel oben enthält alle acht Teile. Ein Bericht mit weniger Teilen ist nicht unbedingt schlecht, aber jeder fehlende Teil ist eine Frage, die Sie stellen können.

  1. 1Der Monat in vier ZahlenWas die Eigentümer eingezahlt haben, was ausgegeben wurde, was noch offen ist und was auf den Konten liegt. Ein Bericht, der diese vier Zahlen nicht klar nennen kann, lässt sich schwer prüfen.
  2. 2Ausgaben nach Kategorien bis hin zu den einzelnen PositionenEine Summe sagt nichts. Reinigung, Aufzug, Allgemeinstrom, Reparaturen und Verwaltervergütung, jeweils aufklappbar bis zu den Positionen, zeigen, wohin das Geld ging.
  3. 3Die größten Ausgaben zuerstWenige Positionen tragen meist den Großteil des Geldes. Stehen sie oben, können Sie gezielt nach den Positionen fragen, auf die es ankommt.
  4. 4Ein Vergleich mit dem VormonatEine Position, die sich verdoppelt hat, ist eine Frage wert. Eine Position, die gesunken ist, kann bedeuten, dass etwas behoben wurde, oder dass etwas liegen geblieben ist.
  5. 5Was erledigt wurde und was in Arbeit istAusgaben lassen sich leichter beurteilen, wenn zugleich ersichtlich ist, für welche Arbeiten sie anfielen und was als Nächstes geplant ist.
  6. 6Anfragen in ZahlenWie viele eingegangen sind, wie viele erledigt und wie viele noch offen. Nur Zahlen: keine Namen und keine Adressen.
  7. 7KontoständeWelche Beträge auf den einzelnen Konten liegen: auf dem Girokonto für die laufenden Kosten und auf dem Konto der Instandhaltungsrücklage für größere Arbeiten am Haus.
  8. 8Unterschriebene Originale zum AbgleichenDie Seite ist eine Lesehilfe. Maßgeblich ist das unterschriebene Papier, und es sollte nur einen Klick entfernt sein.

Diese acht Teile zeigt die Berichtsseite von Unitify. Welche Pflichten nach dem Recht Ihres Landes für den Verwalter gelten, ist eine gesonderte Frage; siehe die Rechtsquellen auf dieser Seite.

Prüfen Sie Ihr Gebäude

Antworten Sie für Ihr Gebäude: ja, teilweise oder nein. Lassen Sie aus, was Sie nicht wissen. Das Ergebnis zeigt, wo Sie zuerst hinschauen sollten.

Klicken Sie eine gewählte Antwort erneut an, um sie zu löschen.

Finanzen

Ich kann eine aufgeschlüsselte Übersicht darüber sehen, was das Gebäude eingenommen und ausgegeben hat, nicht nur eine Summe.
Ich kann mein eigenes Konto und meine Zahlungen jederzeit prüfen, ohne darum zu bitten.
Die Verwaltung kann zeigen, dass das Geld des Hauses auf einem eigenen Konto liegt.

Anfragen

Wenn ich ein Problem melde, bekomme ich eine Eingangsbestätigung mit einer Nummer.
Ich sehe den Stand meiner Anfrage, ohne anzurufen.
Dringende Probleme (Wasser, Aufzug, Heizung) werden innerhalb von Stunden bearbeitet, und ich weiß, wen ich außerhalb der Bürozeiten anrufe.

Versammlungen und Beschlüsse

Eine Eigentümerversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, mit rechtzeitiger Einladung und Tagesordnung.
Alle werden schriftlich oder per Aushang über die Beschlüsse der Eigentümer informiert.
Eigentümer, die nicht kommen können, können trotzdem teilnehmen (Vollmacht, schriftliche oder Online-Abstimmung).

Berichte und Unterlagen

Die Verwaltung legt eine Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan für das kommende Jahr vor.
Ich kann auf Wunsch Verträge und Rechnungen einsehen.
Protokolle, Hausordnung und die wichtigsten Unterlagen liegen an einem Ort, auf den ich zugreifen kann.

Ergebnis

Beantworten Sie die Fragen, um zu sehen, wo Sie stehen.

Nichts, was Sie hier eingeben, verlässt diesen Browser-Tab. Die Antworten bleiben nur im Tab erhalten, sodass ein Sprachwechsel sie nicht löscht.

Was Sie erwarten und prüfen können

Manches davon ist Gesetz, manches gute Praxis. Wo es eine Vorschrift gibt, wird sie genannt; andernfalls wird darauf hingewiesen.

Finanzen

  • Ich kann eine aufgeschlüsselte Übersicht darüber sehen, was das Gebäude eingenommen und ausgegeben hat, nicht nur eine Summe.Der Verwalter stellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf und danach eine Jahresabrechnung, die auch die Einnahmen und Ausgaben enthält (§ 28 Abs. 1, 2 WEG).
  • Ich kann mein eigenes Konto und meine Zahlungen jederzeit prüfen, ohne darum zu bitten.Eine laufende Einsicht in das eigene Konto ist im WEG nicht als solche geregelt. Die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2) und der Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4) sind die gesetzlichen Berichte; eine laufende Sicht auf das eigene Konto ist gute Praxis.
  • Die Verwaltung kann zeigen, dass das Geld des Hauses auf einem eigenen Konto liegt.Gute Praxis in Deutschland. In Österreich müssen alle Zahlungen der Gemeinschaft über ein Konto laufen, das jeder Eigentümer einsehen kann (§ 20 Abs. 6 WEG 2002).

Anfragen

  • Wenn ich ein Problem melde, bekomme ich eine Eingangsbestätigung mit einer Nummer.Gute Praxis, nicht im Gesetz geregelt. Prüfen Sie den Verwaltervertrag.
  • Ich sehe den Stand meiner Anfrage, ohne anzurufen.Gute Praxis, nicht im Gesetz geregelt. Fragen Sie, ob das System der Verwaltung den Bewohnern den Stand zeigt.
  • Dringende Probleme (Wasser, Aufzug, Heizung) werden innerhalb von Stunden bearbeitet, und ich weiß, wen ich außerhalb der Bürozeiten anrufe.Gute Praxis, nicht im Gesetz geregelt. Der Verwaltervertrag kann Reaktionszeiten festlegen: Lesen Sie sie.

Versammlungen und Beschlüsse

  • Eine Eigentümerversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, mit rechtzeitiger Einladung und Tagesordnung.Der Verwalter beruft die Eigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr ein (§ 24 Abs. 1), in Textform und in der Regel mindestens drei Wochen vorher (§ 24 Abs. 4).
  • Alle werden schriftlich oder per Aushang über die Beschlüsse der Eigentümer informiert.Der Verwalter nimmt über die Beschlüsse eine Niederschrift auf (§ 24 Abs. 6) und führt eine Beschluss-Sammlung, in die ein Eigentümer Einsicht verlangen kann (§ 24 Abs. 7). In Österreich sind Beschlüsse im Haus auszuhängen und jedem Eigentümer zu übersenden (§ 24 Abs. 5 WEG 2002).
  • Eigentümer, die nicht kommen können, können trotzdem teilnehmen (Vollmacht, schriftliche oder Online-Abstimmung).Die Eigentümer können beschließen, dass einzelne Eigentümer auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte elektronisch ausüben können (§ 23 Abs. 1 WEG). In Österreich können Beschlüsse auch schriftlich zustande kommen (§ 24 Abs. 1 WEG 2002).

Berichte und Unterlagen

  • Die Verwaltung legt eine Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan für das kommende Jahr vor.Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht (§ 28 WEG). Der Verwaltungsbeirat soll Plan und Abrechnung vor der Beschlussfassung prüfen (§ 29 Abs. 2).
  • Ich kann auf Wunsch Verträge und Rechnungen einsehen.Jeder Eigentümer kann von der Gemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG). In Österreich erteilt der Verwalter auf Verlangen jedem Eigentümer Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags (§ 20 Abs. 7 WEG 2002).
  • Protokolle, Hausordnung und die wichtigsten Unterlagen liegen an einem Ort, auf den ich zugreifen kann.Der Verwalter führt die Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 8), und jeder Eigentümer erhält den Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4).

Wenn es nicht stimmt

Beginnen Sie mit dem Schritt, der den geringsten Aufwand verursacht, und gehen Sie nur weiter, wenn er scheitert.

  1. 1

    Schriftlich nachfragen

    Nennen Sie den Punkt und das Datum. Jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG).

  2. 2

    Den Verwaltungsbeirat einbinden

    Gibt es einen Verwaltungsbeirat, unterstützt und überwacht er den Verwalter und soll Plan und Abrechnung vor der Beschlussfassung prüfen (§ 29 Abs. 2).

  3. 3

    Eine Versammlung verlangen

    Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen, dass der Verwalter eine Versammlung einberuft (§ 24 Abs. 2). Weigert er sich, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einberufen (§ 24 Abs. 3).

  4. 4

    Den Verwalter wechseln

    Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden, und der Vertrag endet spätestens sechs Monate später (§ 26 Abs. 3). Die Seite für Eigentümer zeigt die Schritte und wie man Angebote vergleicht.

  5. 5

    Beschlüsse rechtzeitig anfechten

    Eine Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (§ 45). In Österreich kann das Gericht den Verwaltungsvertrag auf Antrag eines Eigentümers bei grober Pflichtverletzung auflösen (§ 21 Abs. 3 WEG 2002).

Das sind allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Bei einem ernsten oder eiligen Streit sprechen Sie mit einem Anwalt, der das Wohnungseigentumsrecht kennt.

Rechtliche Quellen

Jede rechtliche Aussage auf dieser Seite stammt aus dem Gesetzestext selbst. Die Zitate stehen in der Originalsprache.

  • § 18 Abs. 4 WEG
    Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.
  • § 23 Abs. 1 WEG
    Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
  • § 24 Abs. 1 WEG
    Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.
  • § 24 Abs. 2 WEG
    wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.
  • § 24 Abs. 3 WEG
    Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.
  • § 24 Abs. 4 WEG
    Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.
  • § 24 Abs. 6 WEG
    Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen.
  • § 24 Abs. 7 WEG
    Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen.
  • § 24 Abs. 8 WEG
    Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen.
  • § 26 Abs. 3 WEG
    Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.
  • § 28 Abs. 1 WEG
    Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen
  • § 28 Abs. 2 WEG
    Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.
  • § 28 Abs. 4 WEG
    Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
  • § 29 Abs. 2 WEG
    Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.
  • § 45 WEG
    Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.
  • § 20 Abs. 6 WEG 2002 (Österreich)
    Der Verwalter hat alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen entweder über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder über ein ebenso einsehbares Anderkonto durchzuführen.
  • § 20 Abs. 7 WEG 2002 (Österreich)
    Der Verwalter hat auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags, besonders über die Entgeltvereinbarungen und den Umfang der vereinbarten Leistungen,
  • § 21 Abs. 3 WEG 2002 (Österreich)
    Im Übrigen kann der Verwaltungsvertrag jederzeit aus wichtigen Gründen von der Eigentümergemeinschaft gekündigt oder bei grober Verletzung der Pflichten des Verwalters auf Antrag eines Wohnungseigentümers vom Gericht aufgelöst werden; bei Auflösung durch das Gericht ist die Wiederbestellung des Verwalters unzulässig.
  • § 24 Abs. 1 WEG 2002 (Österreich)
    Zur Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft dient vornehmlich die Eigentümerversammlung, doch können Beschlüsse auch - allenfalls ergänzend zu den in einer Eigentümerversammlung abgegebenen Erklärungen - auf andere Weise, etwa auf schriftlichem Weg, zustande kommen.
  • § 24 Abs. 5 WEG 2002 (Österreich)
    Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) als auch durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Gegen die Originaltexte geprüft am 22. Oktober 2026.

Das sind allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Gesetze ändern sich, und Ihr Vertrag und Ihre Gemeinschaftsordnung zählen: Lassen Sie jeden Schritt von einem Anwalt oder Notar prüfen, bevor Sie handeln.

Hausverwaltung prüfen: Fragen

Wer kann die Verwaltung prüfen: Eigentümer oder jeder Bewohner?

Das WEG räumt diese Rechte den Eigentümern ein. Ein Bewohner, der zur Miete wohnt, sollte den Vermieter oder einen Eigentümer bitten, den Punkt anzusprechen.

Kann ich die Verwaltungsunterlagen sehen?

Jeder Eigentümer kann von der Gemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG), und ein Eigentümer kann Einsicht in die Beschluss-Sammlung verlangen (§ 24 Abs. 7).

Wie oft müssen die Eigentümer zusammenkommen?

Der Verwalter beruft die Eigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr ein (§ 24 Abs. 1 WEG).

Gilt das auch in Österreich?

Die Verweise beziehen sich auf das deutsche WEG. Abweichungen nach dem österreichischen WEG 2002 sind in den jeweiligen Zeilen kenntlich gemacht. Österreich hat eigene Regeln zu Laufzeit und Beendigung des Verwaltungsvertrags (§ 21).

Was passiert mit den Antworten, die ich eingebe?

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